Mit Handwerksleistungen Steuern sparen!
Bundesweit verfügbare Programme
Steuerermäßigung für haushaltsnahe Handwerkerleistungen
Stand: 05.11.2012
Kumulierbarkeit
Seit Januar 2011 nicht mehr kumulierbar mit Leistungen öffentlicher Fördermittel.
Antragstellung
Beim zuständigen Finanzamt
Internet: www.finanzamt.de
Bemerkung:
Antragsberechtigte:
- Wohnungseigentümergemeinschaften, die Handwerkerleistungen für das Gemeinschaftseigentum (im Regelfall über einen Verwalter) beauftragen
- private Haushalte (Mieter und Eigentümer)
Förderung:
Gefördert werden handwerkliche Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsarbeiten am bestehenden Gebäude, in der Wohnung und auf dem Grundstück.
Aktueller Hinweis: Die Finanzminister der Bundesländer haben im Juni 2012 beschlossen, dass zukünftig Handwerkerrechnungen erst ab 300,- € steuerlich absetzbar sein sollen, diese Regelung wurde aber bisher nicht im Gesetzgebungsverfahren berücksichtigt. Aktuelle Informationen hierzu finden Sie auf www.foerderblog.de.
Förderfähige Maßnahmen:
- Arbeiten an Innen- und Außenwänden
- Arbeiten z.B. am Dach, an der Fassade, an Garagen
- Reparatur oder Austausch von Fenstern und Türen
- Streichen und Lackieren von Türen, Fenstern (innen und außen), Wandschränken, Heizkörpern und -rohren
- Reparatur oder Austausch von Bodenbelägen (z.B. Teppichboden, Parkett, Fliesen)
- Reparatur, Wartung oder Austausch von Heizungsanlagen, Elektro-, Gas- und Wasserinstallationen
- Modernisierung oder Austausch der Einbauküche
- Modernisierung des Badezimmers
- Reparatur und Wartung von Gegenständen im Haushalt (z.B. Waschmaschine, Geschirrspüler, Herd, TV, PC)
- Maßnahmen der Gartengestaltung, Neuanlage eines Gartens
- Pflasterarbeiten auf dem Wohngrundstück
- Gebühren für Schornsteinfeger
Art und Höhe der Förderung:
- Für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen, auf Antrag um 20 % der Aufwendungen des Steuerpflichtigen, höchstens jedoch um 1.200,- € (dies gilt nicht für öffentlich geförderte Maßnahmen, für die zinsverbilligte Darlehen oder steuerfreie Zuschüsse in Anspruch genommen werden).
- Die Höhe der Steuerermäßigung hängt von der Höhe der persönlichen Einkommensteuer im jeweiligen Kalenderjahr ab.
Bitte beachten:
- Die Aufwendungen müssen durch Handwerkerrechnungen (bei Kleinunternehmern ohne Mehrwertsteuer) nachgewiesen und hierbei der Anteil der Arbeitskosten grundsätzlich gesondert ausgewiesen werden.
- Barzahlungen werden nicht begünstigt, die unbare Zahlung auf das Konto des Handwerkers muss nachgewiesen werden.
- Für das Jahr der Berücksichtigung ist der Zahlungszeitpunkt maßgebend.
- Die handwerklichen Tätigkeiten müssen in einem innerhalb der EU oder des EWR liegenden Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden.
- Mieter und Wohnungseigentümergemeinschaften müssen weitere Vorgaben beachten.
- Für Handwerkerleistungen, die keine Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen sind, jedoch auch im eigenen Haushalt erbracht werden (z.B. Reinigen der Wohnung durch einen Fensterputzer), kann zusätzlich der allgemeine Steuerbonus in Höhe von bis zu 4.000.- € (20 % von maximal 20.000,- €) zur Förderung privater Haushalte in Anspruch genommen werden (§ 35a Abs. 2 EStG).
- Bei Ehegatten, die zusammen veranlagt werden und etwa aus beruflichen Gründen zwei Haushalte führen, wird die Steuerermäßigung nur einmal bis zu 1.200,- € gewährt.
- Unabhängig von dieser Steuerermäßigung können Aufwendungen eines Steuerpflichtigen für den behindertengerechten Umbau seines Wohnhauses nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (Urteil vom 22.10.2009 - Az. VI R 7/09) als außergewöhnliche Belastungen steuermindernd berücksichtigt werden.
Nicht förderfähig sind Materialkosten sowie Handwerkerleistungen, die bereits als Betriebsausgaben, Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen oder im Rahmen eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses geltend gemacht werden.
Dies ist eine Zusammenfassung der Förderrichtlinien. Informieren Sie sich auf jeden Fall vor der Konzeption bzw. Realisierung einer Maßnahme bei der zuständigen Stelle über die vollständigen Richtlinien.